Rechtsprechung
OVG Bremen, 08.06.1982 - 1 BA 74/81 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Anerkennung der Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I in Bremen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Lehrbefähigung - Entsprechung von Staatsprüfungen in Niedersachsen und Bremen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bremen, 09.09.1981 - 1 A 8/81
- OVG Bremen, 08.06.1982 - 1 BA 74/81
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 70.81
Einstellung von Lehramtsbewerbern - Zweite Ausbildungsphase - Vorbereitungsdienst …
Auszug aus OVG Bremen, 08.06.1982 - 1 BA 74/81
Beide Bestimmungen sind hier unmittelbar anwendbar: Während die Vorschrift des § 122 Abs. 2 BRRG für die Länder einheitlich und unmittelbar gilt, handelt es sich bei der Vorschrift des § 14 a BRRG um eine partielle Vollregelung innerhalb des genügend Spielraum lassenden Rahmengesetzes (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des § 122 Abs. 1 BRRG und § 13 Abs. 3 S. 4 BRRG: BVerwG, Urteile vom 22.10.1981, 2 C 42.80 = DVBl. 1982 S. 584 und 2 C 70.81 equals DVBl. 1982 S. 588).Die Lehrbefähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I umfaßt aber die Befähigung für alle Schularten im Bereich der Sekundarstufe I. Entsprechend hat auch der VGH Baden-Württemberg in dem Urteil vom 14.10.1980 (IV 2276/79 equals ESVGH 31 S. 49; die gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist vom Bundesverwaltungsgericht durch das schon zitierte Urteil vom 22.10.1981, 2 C 70.81, zurückgewiesen worden) eine in Hessen abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen als nicht gleichwertig einer in Baden-Württemberg abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen angesehen.
- BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 42.80
Anerkennung von Lehramtsprüfungen - Vorgeschriebene Vorbildung
Auszug aus OVG Bremen, 08.06.1982 - 1 BA 74/81
Beide Bestimmungen sind hier unmittelbar anwendbar: Während die Vorschrift des § 122 Abs. 2 BRRG für die Länder einheitlich und unmittelbar gilt, handelt es sich bei der Vorschrift des § 14 a BRRG um eine partielle Vollregelung innerhalb des genügend Spielraum lassenden Rahmengesetzes (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des § 122 Abs. 1 BRRG und § 13 Abs. 3 S. 4 BRRG: BVerwG, Urteile vom 22.10.1981, 2 C 42.80 = DVBl. 1982 S. 584 und 2 C 70.81 equals DVBl. 1982 S. 588). - VGH Baden-Württemberg, 14.10.1980 - IV 2276/79
Zur Gleichwertigkeit einer Prüfung in verschiedenen Bundesländern
Auszug aus OVG Bremen, 08.06.1982 - 1 BA 74/81
Die Lehrbefähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I umfaßt aber die Befähigung für alle Schularten im Bereich der Sekundarstufe I. Entsprechend hat auch der VGH Baden-Württemberg in dem Urteil vom 14.10.1980 (IV 2276/79 equals ESVGH 31 S. 49; die gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist vom Bundesverwaltungsgericht durch das schon zitierte Urteil vom 22.10.1981, 2 C 70.81, zurückgewiesen worden) eine in Hessen abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen als nicht gleichwertig einer in Baden-Württemberg abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen angesehen. - OVG Bremen, 06.10.1981 - 1 BA 27/81
Auszug aus OVG Bremen, 08.06.1982 - 1 BA 74/81
Das Oberverwaltungsgericht hat bereits in dem Urteil vom 06.10.1981 (1 BA 27/81) entschieden, daß sich der Beschluß des Senats der Beklagten vom 26.07.1976 (AmtsBl. S. 335), der auf Grund der Vorschrift des § 26 Abs. 5 BremLAG ergangen ist, nur auf den Einsatz der Lehrkräfte bezieht, die eine Prüfung nach früheren bremischen Prüfungsordnungen abgelegt haben. - VGH Bayern, 07.11.1980 - 7 CE 80 A.1250
Auszug aus OVG Bremen, 08.06.1982 - 1 BA 74/81
Gegen die Gesichtspunkte, die auch zu einer Verneinung der Gleichwertigkeit beider Befähigungen bei voller gerichtlicher Überprüfung des Begriffs der Gleichwertigkeit führen (vgl. dazu BayVGH, Beschluß vom 07.11.1980, Nr. 7 CE 80 A 1250 equals NJW 1981 S. 1973), hat der Kläger durchschlagende Einwände nicht vorgebracht.